10. Januar 2018

Stär­kung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung

Die gesetz­liche Alters­rente wird oftmals nicht ausrei­chen, um den Lebens­stan­dard zu halten. Das Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz soll diesem Miss­stand vorbeugen. Der Gesetz­ent­wurf wurde am 01.06.2017 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 07.07.2017 zuge­stimmt.

Ziel: höhere Abde­ckung der betrieb­li­chen Alter­ver­sor­gung

Etwa 30 % der heutigen Rentner beziehen nach Angaben der Bundes­re­gie­rung neben ihrer gesetz­li­chen Rente eine Rente aus der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung. Unter den Beschäf­tigten sorgen rund 57 % betrieb­lich vor. Diese Art der Alters­vor­sorge ist jedoch in kleinen Unter­nehmen sowie bei Beschäf­tigten mit nied­rigem Einkommen nur wenig verbreitet. Beson­ders für Arbeit­nehmer mit nied­rigem Einkommen wird sich daher eine exis­tenz­be­dro­hende Versor­gungs­lücke auftun.

Das soll mit dem Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz anders werden. Es wird attrak­tiver für Unter­nehmen, eine Betriebs­rente anzu­bieten. Auch steu­er­liche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließ­lich wird es bei der Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung Frei­be­träge geben.

Die wich­tigsten Ände­rungen im Über­blick

Die Reform der Betriebs­rente beinhaltet zwei Kern­punkte: Zum einen verbes­sert der Staat die Rahmen­be­din­gungen für die betrieb­liche Alters­vor­sorge. Zum anderen wird das Sozi­al­part­ner­mo­dell („Nahles-Rente“) die betrieb­liche Alters­vor­sorge ergänzen. Soweit der Arbeit­geber Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge spart, ist er zukünftig meist dazu verpflichtet, die Entgelt­um­wand­lung mit 15 % des Umwand­lungs­be­trags zu bezu­schussen.

Für die externen Durch­füh­rungs­wege (Pensi­ons­kasse, Pensi­ons­fond bzw. Direkt­ver­si­che­rung) wird eine einheit­liche prozen­tuale Grenze einge­führt. Dazu ist vorge­sehen, dass eine Zusam­men­fas­sung der steu­er­freien Höchst­be­träge in der kapi­tal­ge­deckten betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung zu einer einheit­li­chen Grenze von 8 % der Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung erfolgt.

Zudem werden Arbeit­geber unter­stützt, wenn sie Gering­ver­die­nern einen Zuschuss zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung zahlen, den soge­nannten BAV-Förder­be­trag. Ein Arbeit­nehmer gilt in diesem Zusam­men­hang als ein Gering­ver­diener bis zu einer Lohn­grenze von 2.200 Euro monat­lich. Berück­sich­tigt werden Arbeit­ge­ber­zu­schüsse von mindes­tens 240 Euro bis höchs­tens 480 Euro im Kalen­der­jahr. Nach dem aktu­ellen Stand erhält der Arbeit­geber 30 % des Arbeit­ge­ber­bei­trags über eine Verrech­nung mit der abzu­füh­renden Lohn­steuer zurück.

Bisher sind Versor­gungs­sys­teme in Unter­nehmen meist so gestaltet, dass sich die Beschäf­tigten aktiv für die betrieb­liche Alters­ver­sor­gung entscheiden müssen.

In Zukunft werden alle Beschäf­tigten zu einem defi­nierten Zeit­punkt ange­meldet. Nur wer aktiv wider­spricht, nimmt nicht an der Entgelt­um­wand­lung teil („Opting-out“).

Wer über die betrieb­liche Alters­ver­sor­gung ries­tert, muss ab 2018 in der Renten­phase keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge auf die Leis­tungen zahlen. Darüber hinaus ist für die Grund­zu­lage bei einer Riester-Rente eine Anhe­bung im Gesetz enthalten, von der vor allem Gering­ver­diener profi­tieren sollen. Dies bringt eine Erhö­hung von 154 Euro auf 175 Euro mit sich.

Die frei­wil­lige Alters­vor­sorge soll sich immer lohnen. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grund­si­che­rung, für den bleiben frei­wil­lige Zusatz­renten künftig bis 202 Euro anrech­nungs­frei. Das gilt für die Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung sowie bei der ergän­zenden Hilfe zum Lebens­un­ter­halt in der Kriegs­op­fer­für­sorge.

Bestehen in der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung Lücken, z. B. durch Entsen­dung ins Ausland, Eltern­zeit, Sabbat­jahr, können die fehlenden Beiträge steu­er­be­güns­tigt nach­ge­zahlt werden.

Einfüh­rung des Sozi­al­part­ner­mo­dells

Zu den fünf bisher exis­tie­renden Modellen der Betriebs­rente (Direkt­zu­sage, Unter­stüt­zungs­kasse, Direkt­ver­si­che­rung, Pensi­ons­kasse und Pensi­ons­fonds) wird ein weiterer Weg hinzu­ge­fügt. Das „Sozi­al­part­ner­mo­dell“.

Im Zentrum des Sozi­al­part­ner­mo­dells (sog. „Nahles-Rente“) steht die Einfüh­rung einer reinen Beitrags­zu­sage. Der Arbeit­geber ist verpflichtet, den verein­barten Beitrag an die Versor­gungs­ein­rich­tung zu bezahlen. Dies hat auch zur Folge, dass es keinerlei Garantie hinsicht­lich der Höhe einer späteren Leis­tung geben wird. Im Sozi­al­part­ner­mo­dell hat der Arbeit­geber zudem die Entgelt­um­wand­lung mit 15 % zu bezu­schussen, soweit Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge einge­spart werden. Als Leis­tung aus dem Sozi­al­part­ner­mo­dell darf ausschließ­lich eine Rente gewährt werden. Eine Kapi­tal­zah­lung ist ausge­schlossen.

Das Sozi­al­part­ner­mo­dell kann über einen Pensi­ons­fonds, eine Direkt­ver­si­che­rung oder eine Pensi­ons­kasse umge­setzt werden. Die einge­zahlten Beiträge müssen in einem sepa­raten Anla­ge­stock (beim Pensi­ons­fonds: „Siche­rungs­ver­mögen“) verwaltet werden.

Neues Produkt­in­for­ma­ti­ons­blatt

Ab dem 01.01.2017 infor­miert bei Riester-Produkten das neue Produkt­in­for­ma­ti­ons­blatt genau über Chancen und Risiken. Alle Anbieter von Riester- und Basis­ren­ten­ver­trägen sind dazu verpflichtet, es ihren Kunden vor Abschluss des Vertrags vorzu­legen. Auf dem Produkt­in­for­ma­ti­ons­blatt stehen auch die Kosten des Vertrags. Sind sie nicht aufge­führt, muss der Kunde sie nicht über­nehmen. Kosten­än­de­rungen müssen die Anbieter eben­falls anzeigen. Zudem müssen Anbieter betrieb­li­cher Alters­ver­si­che­rungen darüber infor­mieren, dass bei Betriebs­renten die volle Beitrags­pflicht für die Kran­ken­kasse gilt.

Inkraft­treten

Das Gesetz wird am 01.01.2018 in Kraft treten. Ledig­lich die Ände­rungen zum Produkt­in­for­ma­ti­ons­blatt und zu den Infor­ma­ti­ons­fristen vor der Auszah­lungs­phase gelten bereits rück­wir­kend zum 01.01.2017. Die Regeln zum hier nicht darge­stellten Daten­ab­gleichs­ver­fahren werden erst am 01.01.2019 in Kraft treten, sodass die Sozi­al­hil­fe­träger für die EDV-tech­ni­sche Umset­zung mehr Zeit haben, aber auch finan­zi­elle Vorsorge treffen können.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.