16. September 2013

Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe: Prüfung der Bestands­fälle durch die Renten­ver­si­che­rungs­träger

Als Teil der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung ermög­licht die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung frei­schaf­fenden Künst­lern und Publi­zisten Zugang zu der Kranken-, Pflege- und Renten­ver­si­che­rung.

Vergleichbar mit einem Arbeit­nehmer haben selbst­stän­dige Künstler und Publi­zisten den hälf­tigen Beitrag zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung selbst zu tragen. Den anderen Beitrags­teil trägt die Künst­ler­so­zi­al­kasse.

Die für den Beitrags­teil der Künst­ler­so­zi­al­kasse erfor­der­li­chen Mittel finan­zieren sich aus einem Zuschuss in Höhe von 20 Prozent des von der Künst­ler­so­zi­al­kasse zu leis­tenden Betrages und aus Abgaben der Unter­nehmen, die künst­le­ri­sche und publi­zis­ti­sche Leis­tungen als soge­nannte „Verwerter“ in Anspruch nehmen. Die Kontrolle, Erhe­bung und Verwal­tung dieser Abgaben erfolgt durch die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung. Nachdem sich die Träger der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung in den ersten Jahren zunächst auf die Prüfung bei Arbeit­ge­bern, die bislang noch nicht von der Künst­ler­so­zi­al­kasse als abga­be­pflichtig erkannt worden waren, konzen­trierte, werden nun auch die Arbeit­geber geprüft, die bereits abga­be­pflichtig nach dem Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz sind.

Welche Unter­nehmen müssen Künst­ler­so­zi­al­ab­gaben leisten Künst­ler­so­zi­al­ab­gaben müssen Unter­nehmen entrichten, die typi­scher­weise künst­le­ri­sche oder publi­zis­ti­sche Leis­tungen verwerten, die Eigen­wer­bung betreiben und dabei nicht nur gele­gent­lich Aufträge an selbst­stän­dige Künstler oder Publi­zisten erteilen und die aus anderen Gründen für Zwecke ihres Unter­neh­mens nicht nur gele­gent­lich Aufträge an selbst­stän­dige Künstler oder Publi­zisten erteilen, wenn im Zusam­men­hang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe wäre somit beispiels­weise zu leisten, wenn regel­mäßig die Dienste eines freien Jour­na­listen in Anspruch genommen werden.

Abgabe-, Melde- und Aufzeich­nungs­pflicht Die Abga­be­pflicht eines Unter­neh­mers zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung entsteht, wenn dieser entweder als typi­scher Verwerter, als Eigen­werber oder als Unter­nehmer im Sinne der zuvor genannten Rege­lungen des Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setzes zu beur­teilen ist. Aus dieser Pflicht zur Zahlung der Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe resul­tiert eine Melde­pflicht, inner­halb der der jewei­lige Abga­be­pflich­tige jähr­lich bis spätes­tens zum 31. März des Folge­jahres alle gezahlten Hono­rare für künstlerische/publizistische Leis­tungen der Künst­ler­so­zi­al­kasse mitzu­teilen hat.

Auf Basis dieser Meldungen wird von der Künst­ler­so­zi­al­kasse die Abga­ben­höhe für das abge­lau­fene Kalen­der­jahr fest­ge­stellt sowie ein Abga­ben­be­scheid erteilt. Bereits geleis­tete monat­liche Voraus­zah­lungen werden ange­rechnet und die Höhe der gege­be­nen­falls neu zu leis­tenden Voraus­zah­lungen im Bescheid fest­ge­legt. Mit Entstehen der Abga­be­pflicht kommen jedoch auch weiter­ge­hende Aufzeich­nungs­pflichten auf das Unter­nehmen zu. So sind fort­lau­fende Aufzeich­nungen über die Entgelte an Künstler und Publi­zisten zu führen, aus denen sich sowohl das Zustan­de­kommen der Meldungen als auch der Zusam­men­hang mit den zugrunde liegenden Unter­lagen nach­prüfen lassen. Weiterhin kann im Rahmen der von den Renten­ver­si­che­rungs­trä­gern vorge­nom­menen Prüfungen vom Arbeit­geber die listen­mä­ßige Zusam­men­füh­rung aller abga­be­pflich­tigen Entgelte verlangt werden.

Bestands­prü­fung Anhand der vorge­legten Aufzeich­nungen und listen­mä­ßigen Zusam­men­fas­sungen des Arbeit­ge­bers prüfen die Renten­ver­si­che­rungs­träger die Rich­tig­keit der Meldungen. Eben­falls werden die daraus resul­tie­renden jähr­li­chen Abga­be­be­scheide der Künst­ler­so­zi­al­kasse über­prüft.

Die Prüfung bezieht sich dabei zunächst auf die vorge­legten Zusam­men­fas­sungen, den rech­ne­ri­schen Abgleich mit den abge­ge­benen Meldungen und die sach­liche Bewer­tung der jeweils berück­sich­tigten Entgelte. Im Zuge der Prüfung wird zudem durch Einsicht­nahme in die Finanz­buch­hal­tung des Unter­neh­mens bewertet, ob zusätz­lich weitere Hono­rare an selbst­stän­dige Künstler/Publizisten zu berück­sich­tigen sind. Damit geht die Bestands­prü­fung über einen bloßen sach­lich rech­ne­ri­schen Abgleich der Meldung hinaus.

Bestehen Abwei­chungen zwischen gemel­deter und von der Künst­ler­so­zi­al­kasse berück­sich­tigter Bemes­sungs­grund­lage, werden im Zuge der Prüfung die bereits erteilten Abga­be­be­scheide der Künst­ler­so­zi­al­kasse durch die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung zurück­ge­nommen. Die Rück­nahme des Abga­be­be­scheides der Künst­ler­so­zi­al­kasse erfolgt, wenn die zugrunde liegende Meldung unrich­tige Angaben enthielt oder eine unrich­tige Schät­zung vorge­nommen wurde. Ist dies der Fall, werden im Bescheid der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung die Höhe der Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe, gege­be­nen­falls neu zu leis­tende Voraus­zah­lungen und die Entgelt­summe neu fest­ge­stellt. Die beson­dere Rück­nah­me­vor­schrift des Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­ge­setzes erlaubt es, einen Abga­be­be­scheid der Künst­ler­so­zi­al­kasse mit Wirkung für die Vergan­gen­heit zuun­gunsten des zur Abgabe Verpflich­teten zurück­zu­nehmen, womit auch rück­wir­kend höhere Forde­rung geltend gemacht werden können. Ein Vertrau­ens­schutz gilt hier nicht. Genauso wird der Abga­be­be­scheid bei zu viel gezahlter Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe zurück­ge­nommen und das zu viel gezahlte Geld erstattet.

Vom Abga­be­pflich­tigen zu leis­tende Voraus­zah­lung Basie­rend auf dem Abga­be­satz des laufenden Jahres und der Bemes­sungs­grund­lage des Vorjahres wird die Höhe einer monat­li­chen Voraus­zah­lung auf die künftig zu bemes­sende Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe berechnet. Sie ist vom 1. März eines Jahres bis zum 28. Februar des Folge­jahres vom Abga­be­pflich­tigen zu leisten, wenn ihre Höhe mehr als 40 Euro im Monat beträgt. Sonst entfällt die Voraus­zah­lung.

Ändert sich aufgrund von Prüf­fest­stel­lungen der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung die Höhe der Bemes­sungs­grund­lage des letzten und/oder des vorletzten Kalen­der­jahres, wirkt sich das auch auf die Höhe der laufenden Voraus­zah­lung aus – sowohl für die Zeit ab 1. März des laufenden Jahres als auch für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar des laufenden Jahres. Die Höhe der Voraus­zah­lung kann sich in diesen Fällen verrin­gern, erhöhen oder sie kann ganz entfallen.

Wurde aller­dings auf Antrag des Abga­be­pflich­tigen die Höhe der laufenden Voraus­zah­lung bereits in einem geson­derten Verfahren im laufenden Jahr von der Künst­ler­so­zi­al­kasse herab­ge­setzt, wird die Höhe der Voraus­zah­lung im Zuge der Prüfung nicht neu fest­ge­stellt.