11. Januar 2013

Zur Aufzeich­nungs­pflicht von Arbeits­zeiten

Das Arbeit­nehmer-Entsen­de­ge­setz (AEntG) vom 20. April 2009 ist ein Gesetz, auf dessen Grund­lage in Deutsch­land in bestimmten Bran­chen Mindest­stan­dards für Arbeits­be­din­gungen fest­ge­legt werden können. Es hat das AEntG aus 1996 abge­löst.

Das AEntG war ursprüng­lich ein rein protek­tio­nis­ti­sches Gesetz, das vor allem deut­sche Bauun­ter­nehmer und Bauar­beiter vor auslän­di­scher Billig­kon­kur­renz schützen sollte. Es galt für die Bran­chen Bauhaupt- und Baune­ben­ge­werbe, Gebäu­de­rei­niger und Brief­dienst­leis­tungen. Mit der Neufas­sung des Gesetzes sind sechs weitere Bran­chen aufge­nommen worden:

  • Pfle­ge­branche (Alten­pflege und ambu­lante Kran­ken­pflege),
  • Sicher­heits­dienst­leis­tungen,
  • Abfall­wirt­schaft (mit Stra­ßen­rei­ni­gung und Winter­dienst),
  • Aus- und Weiter­bil­dungs­dienst­leis­tungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozi­al­ge­setz­buch,
  • Wäsche­rei­dienst­leis­tungen im Objekt­kun­den­ge­schäft,
  • Berg­bau­spe­zi­al­ar­beiten auf Stein­koh­le­berg­werken.

Es besteht mit dem AEntG nunmehr die Möglich­keit, von den Tarif­ver­trags­par­teien ausge­han­delte Mindest­löhne für die jewei­lige Branche verbind­lich zu machen. Hierfür muss ein entspre­chender Mindest­lohn­ta­rif­ver­trag von Tarif­ver­trags­par­teien der Branche abge­schlossen werden. In der Praxis ist verstärkt fest­zu­stellen, dass diverse Mindest­stan­dards insbe­son­dere im Zusam­men­hang mit den Arbeits­zeiten über­prüft werden.

Arbeits­zeit­nach­weise.Arbeit­geber mit Sitz im Inland und Arbeit­geber mit Sitz im Ausland sind nach dem AEntG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der tägli­chen Arbeits­zeit der Arbeit­nehmer aufzu­zeichnen und diese Aufzeich­nungen mindes­tens zwei Jahre aufzu­be­wahren. Die Aufzeich­nungen sind grund­sätz­lich spätes­tens zum Abschluss einer Arbeits­schicht zu machen. Die gleiche Verpflich­tung hat nach dem AÜG jeder Entleiher, der von einem Verleiher über­las­sene Arbeit­nehmer tätig werden lässt, unab­hängig davon, ob er seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat.

Erleich­te­rungen für das Gebäu­de­rei­ni­ger­hand­werk.Wegen der im Vergleich zu den übrigen Bran­chen anderen Orga­ni­sa­ti­ons­struk­turen ist es Betrieben des Gebäu­de­rei­ni­ger­hand­werks gestattet, anstelle der tägli­chen Arbeits­zeit­auf­zeich­nungen eine Liste vorzu­legen, in der die vorge­se­henen Zeiten des Beginns, des Endes und der Dauer der Arbeits­zeit jedes Arbeit­neh­mers für einen Monat im Voraus einge­tragen werden. Diese Liste muss eine weitere Spalte enthalten, damit etwaige Abwei­chungen von der geplanten Arbeits­zeit einge­tragen werden können.

Bereit­hal­tung von Unter­lagen.Arbeit­geber mit Sitz im Inland und Arbeit­geber mit Sitz im Ausland müssen die für die Prüfung der Einhal­tung der Arbeits­be­din­gungen nach dem AEntG erfor­der­li­chen Unter­lagen in Deutsch­land und in deut­scher Sprache bereit­halten:

  • Arbeits­ver­trag bzw. die Doku­mente, die nach dem Gesetz des Heimat­landes zur Umset­zung der Richt­linie des Rates der Euro­päi­schen Gemein­schaften vom 14. Oktober 1991 (91/533/EWG) über die Pflicht des Arbeit­ge­bers zur Unter­rich­tung des Arbeit­neh­mers über die für seinen Arbeits­ver­trag oder sein Arbeits­ver­hältnis geltenden Bedin­gungen (Nach­weis-Richt­linie), Amts­blatt der EG Nr. L 288/32 vom 18.10.1991, zu fertigen sind;
  • Arbeits­zeit­nach­weise, die nach Beschäf­ti­gungs­orten diffe­ren­zieren müssen, wenn regional unter­schied­liche Mindest­löhne in Betracht kommen;
  • Lohn­ab­rech­nungen;
  • Nach­weise über erfolgte Lohn­zah­lungen.

Die vier vorste­hend aufge­führten Arten von Unter­lagen sind in jedem Fall in Deutsch­land bereit­zu­halten. Werden darüber hinaus ggf. weitere Unter­lagen benö­tigt, sind diese der Prüf­be­hörde eben­falls unver­züg­lich zur Einsicht zur Verfü­gung zu stellen.

Zusätz­liche Anfor­de­rungen bei Arbeits­zeit­fle­xi­bi­li­sie­rung. Soweit sich Arbeit­geber auf eine Arbeits­zeit­fle­xi­bi­li­sie­rung berufen wollen, müssen zusätz­lich zu den übli­chen Prüf­un­ter­lagen weitere Unter­lagen in Deutsch­land bereit­ge­halten werden:

  • Schrift­liche Verein­ba­rung über Arbeits­zeit­fle­xi­bi­li­sie­rung;
  • Ausgleichs­konto (für jeden Arbeit­nehmer), gege­be­nen­falls getrennte Stun­den­auf­zeich­nungen neue Bundesländer/alte Bundes­länder;
  • Nach­weis über Absi­che­rung des Ausgleichs­kontos (z. B. Bank­bürg­schaft, Sperr­konto), soweit nach Tarif­ver­trag oder Rechts­ver­ord­nung erfor­der­lich.

Auf Verlangen der Prüf­be­hörde hat der Arbeit­geber die Unter­lagen am Ort der Beschäf­ti­gung, bei Bauleis­tungen auf der Baustelle, vorzu­legen.